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Strompreiszusammensetzung

So setzt sich der Arbeitspreis (Preis pro kWh) zusammen

Arbeitspreis

Mehrwertsteuer

Die Mehrwertsteuer beträgt 19%. Deren Anteil am Bruttopreis beläuft sich dabei auf 16%. Die Anteilswerte sind jeweils kaufmännisch auf eine Nachkommastelle gerundet.

KWKG-Umlage

Die Umlage nach § 26 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) dient zur Erhaltung und Modernisierung von Anlagen aus welchen gleichzeitig Strom und Wärme gewonnen werden. Bei der Erzeugung von Strom durch Turbinen und Generatoren wird die dadurch entstandene Wärme als Nutzwärme verwendet.

Die Umlage sinkt 2024 auf 0,275 Ct/kWh (2023: 0,357 Ct/kWh).

Stromsteuer

Die Stromsteuer fällt für den Verbrauch oder die Entnahme von Strom aus dem Netz an. Sie wird durch das Gesetz zur ökologischen Steuerreform erhoben und direkt an die Finanzbehörde abgeführt.

Die Stromsteuer bleibt unverändert und liegt bei 2,05 Ct/kWh.

§19 StromNEV-Umlage

Seit dem 1. Januar 2012 zahlen stromintensive Industriebetriebe geringere Netzentgelte. Die Umlage nach § 19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) wurde zur Finanzierung der Entlastung eingeführt.

Die Umlage steigt 2024 auf 0,643 Ct/kWh (2023: 0,417 Ct/kWh).

Konzessionsabgabe

Die Abgabe nach § 2 Konzessionsabgabeverordnung (KAV) erhalten Städte und Gemeinden für die Mitbenutzung von öffentlichen Verkehrswegen für Strom- und Erdgasleitungen. Sie variiert nach Größe der Gemeinde.

Die Konzessionsabgabe für Friedrichshafen bleibt unverändert und liegt bei 1,59 Ct/kWh.

Offshore-Netzumlage

Die Umlage nach § 17f Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) regelt den finanziellen Ausgleich für die verzögerte Anbindung sowie die Anbindung selbst von Offshore-Windparks an das Stromnetz (Offshore = auf See).

Die Umlage steigt 2024 auf 0,656 Ct/kWh (2023: 0,591 Ct/kWh).

 

Energiepreis und Vertrieb

Hier sind Kosten für Stromerzeugung/-beschaffung und Vertrieb enthalten.

Die Beschaffungspreise an der Strombörse ändern sich täglich. Das STADTWERK AM SEE hat eine Beschaffungsstrategie. Dabei sind uns als regionaler Energieversorger insbesondere Stabilität und Sicherheit besonders wichtig.

Damit die Kosten für den Vertrieb nicht steigen, sind wir kontinuierlich dabei, unsere Prozesse und Abläufe zu optimieren.

Netznutzungsentgelt

Die Netzentgelte werden von den örtlichen Netzbetreibern u.a. für Erneuerung, Wartung, Instandhaltung, Betrieb und Ausbau der Netze erhoben. Sie sind für alle Stromanbieter gleich und unterliegen einer gesetzlichen Regulierung. Die Netzentgelte teilen sich auf einen jährlichen Grundpreis und einen Arbeitspreis je durchgeleiteter Kilowattstunde auf.

Das Netznutzungsentgelt im Stromnetz des STADTWERKS AM SEE steigt 2024 im Arbeitspreis auf 8,16 Ct/kWh (2023: 6,43 Ct/kWh).

So setzt sich der Grundpreis (pro Jahr) zusammen


Wichtige Information zum Grundpreis

Bitte beachten Sie, dass im Grundpreis die zusätzlichen Kosten für den Messstellenbetrieb (weitere Details dazu unter dem Punkt „Information zum Messstellenbetrieb“) nicht enthalten sind. Die Kosten werden vom jeweiligen Messstellenbetreiber festgelegt und auf Ihrer Jahresrechnung getrennt ausgewiesen.

 

Grundpreis

Abrechnen

Hier sind die Kosten für die Abwicklung der Dienstleistungen von der Ablesung bis zur Rechnungsstellung enthalten.

Netznutzungsentgelt

Die Netzentgelte werden von den örtlichen Netzbetreibern u.a. für Erneuerung, Wartung, Instandhaltung, Betrieb und Ausbau der Netze erhoben. Sie sind für alle Stromanbieter gleich und unterliegen einer gesetzlichen Regulierung. Die Netzentgelte teilen sich auf einen jährlichen Grundpreis und einen Arbeitspreis je durchgeleiteter Kilowattstunde auf.

Im Grundpreis steigt das Netznutzungsentgelt 2024 auf 64,78 Euro/Jahr (2023: 43,88 Euro/Jahr).

Gemeinkosten

Interne Kosten, welche in der Region bleiben.

Mehrwertsteuer

Die Mehrwertsteuer beträgt 19%. Deren Anteil am Bruttopreis beläuft sich dabei auf 16%. Die Anteilswerte sind jeweils kaufmännisch gerundet.

Veränderung der gesetzlichen Steuern und Umlagen

Gesetzliche Steuern, Abgaben und Umlagen

Das EEG-Entlastungsgesetz regelt, dass die EEG-Umlage seit dem 01.07.2022 von bislang 3,72 Ct/kWh (netto) auf 0,00 Ct/kWh gesenkt wurde. Der Wegfall der EEG-Umlage dient ausschließlich zur Entlastung der Stromverbraucher.

Information zum Messstellenbetrieb


Wir befinden uns mitten in der Energiewende – intelligente Messsysteme sind die Zukunft.

Wir, das STADTWERK AM SEE, beteiligen uns aktiv an diesem deutschlandweiten Zukunftsprojekt und übernehmen in den kommenden Jahren den Wechsel hin zu intelligenten Zähler als „grundzuständiger Messstellenbetreiber“ im eigenen Netzgebiet.

Für jede Messlokation bzw. jeden Zählerpunkt gibt es einen „grundzuständigen Messstellenbetreiber“. Dies ist immer der jeweilige Netzbetreiber. Der „grundzuständige Messstellenbetreiber“ ist laut dem BMWi-Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende dafür verantwortlich, dass alte Stromzähler sukzessive durch neue digitale Zähler ersetzt werden.

Was bedeutet das für unsere Kunden?

Wenn Sie in unserem Stromnetzgebiet leben, sind wir vom STADTWERK AM SEE natürlich weiterhin Ihr zuverlässiger und kompetenter Messstellenbetreiber. In Ihrer Jahresrechnung werden der Grundpreis Ihrer Energielieferung und die jährlichen Kosten Ihres Zählers („Messstellenbetrieb“) getrennt ausgewiesen. Damit können Sie den Typ und die realen Kosten Ihres Zählers direkt erkennen.

Die aktuell häufigsten Messeinrichtungen sind:

  • Klassischer, analoger Stromzähler
    Kosten pro Jahr: 12,97 Euro brutto (10,90 Euro netto)
  • Moderne Messeinrichtung (mME)
    Kosten pro Jahr: 20,00 Euro brutto (16,81 Euro netto)

In besonderen Fällen, z.B. bei einem Jahresverbrauch über 6.000 kWh, kommt zukünftig das Intelligente Messsystem (iMS) zum Einsatz. Hierfür gilt das entsprechende Preisblatt

Wenn Sie außerhalb unseres Stromnetzgebiets leben und den Messstellenbetrieb Ihr „grundzuständiger Messstellenbetreiber“ vornimmt, dann kümmern wir uns um die Weiterverrechnung der Kosten des Betriebs Ihrer Messstelle (Ihres Zählers). Dies erkennen Sie in Ihrer Jahresverbrauchsabrechnung in einer separaten Zeile. Hier werden die realen Kosten ausgewiesen.
Wenn Sie sich für einen „wettbewerblichen Messstellenbetreiber“ entschieden haben, dann wird dieser mit Ihnen seine Leistung direkt abrechnen. In unserer Jahresverbrauchsabrechnung werden wir den Messstellenbetrieb dann nicht mehr ausweisen.

Weitere Informationen erhalten Sie bei der Bundesnetzagentur.

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