Mehrwertsteuer
Die Mehrwertsteuer beträgt 19%. Deren Anteil am Bruttopreis beläuft sich dabei auf 16%. Die Anteilswerte sind jeweils kaufmännisch auf eine Nachkommastelle gerundet.
KWKG-Umlage
Die Umlage nach § 26 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) dient zur Erhaltung und Modernisierung von Anlagen aus welchen gleichzeitig Strom und Wärme gewonnen werden. Bei der Erzeugung von Strom durch Turbinen und Generatoren wird die dadurch entstandene Wärme als Nutzwärme verwendet.
Die Umlage steigt 2021 auf 0,254 Ct/kWh (2020: 0,226 Ct/kWh).
Stromsteuer
Die Stromsteuer fällt für den Verbrauch oder die Entnahme von Strom aus dem Netz an. Sie wird durch das Gesetz zur ökologischen Steuerreform erhoben und direkt an die Finanzbehörde abgeführt.
Die Stromsteuer bleibt unverändert und liegt bei 2,05 Ct/kWh.
§19 StromNEV-Umlage
Seit dem 1. Januar 2012 zahlen stromintensive Industriebetriebe geringere Netzentgelte. Die Umlage nach § 19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) wurde zur Finanzierung der Entlastung eingeführt.
Die Umlage steigt 2021 auf 0,432 Ct/kWh (2020: 0,358 Ct/kWh).
EEG-Umlage
Die Umlage basiert auf § 60 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) und fördert die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen. Dies sind zum Beispiel Wind, Sonne und Wasser. Stromintensive Betriebe sind aus Gründen der Wettbewerbsfähigkeit von der EEG-Umlage befreit.
Die Umlage sinkt 2021 auf 6,500 Ct/kWh (2020: 6,756 Ct/kWh).
Konzessionsabgabe
Die Abgabe nach § 2 Konzessionsabgabeverordnung (KAV) erhalten Städte und Gemeinden für die Mitbenutzung von öffentlichen Verkehrswegen für Strom- und Erdgasleitungen. Sie variiert nach Größe der Gemeinde.
Die Konzessionsabgabe für Friedrichshafen bleibt unverändert und liegt bei 1,59 Ct/kWh.
Offshore-Netzumlage
Die Umlage nach § 17f Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) regelt den finanziellen Ausgleich für die verzögerte Anbindung sowie die Anbindung selbst von Offshore-Windparks an das Stromnetz (Offshore = auf See).
Die Umlage sinkt 2021 auf 0,395 Ct/kWh (2020: 0,416 Ct/kWh).
Abschalt-Umlage
Die Umlage nach § 18 der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) soll die Netzstabilität erhöhen. Große industrielle Stromverbraucher sollen bei drohender Instabilität oder Überbelastung des Stromnetzes kurzfristig ihren Verbrauch reduzieren. Dafür erhalten sie eine Entschädigung.
Die Umlage steigt 2021 auf 0,009 Ct/kWh (2020: 0,007 Ct/kWh).
Energiepreis und Vertrieb
Hier sind Kosten für Stromerzeugung/-beschaffung, Vertrieb, Service und Abrechnung enthalten.
Die Beschaffungspreise an der Strombörse ändern sich täglich. Das STADTWERK AM SEE hat eine Beschaffungsstrategie. Dabei sind uns als regionaler Energieversorger insbesondere Stabilität und Sicherheit besonders wichtig.
Damit die Kosten für Vertrieb, Service und Abrechnung nicht steigen, sind wir kontinuierlich dabei, unsere Prozesse und Abläufe zu optimieren.
Netznutzungsentgelt
Die Netzentgelte werden von den örtlichen Netzbetreibern u.a. für Erneuerung, Wartung, Instandhaltung, Betrieb und Ausbau der Netze erhoben. Sie sind für alle Stromanbieter gleich und unterliegen einer gesetzlichen Regulierung. Die Netzentgelte teilen sich auf einen jährlichen Grundpreis und einen Arbeitspreis je durchgeleiteter Kilowattstunde auf.
Das Netznutzungsentgelt im Stromnetz des STADTWERKS AM SEE steigt 2021 im Arbeitspreis auf 6,17 Ct/kWh (2020: 5,91 Ct/kWh).