Stromleitungen

Messstellenbetrieb

Technische Mindestanforderungen Strom

Grundzuständiger Messstellenbetreiber

Das am 02. September 2016 in Kraft getretene Messtellenbetriebsgesetz (MsbG) regelt die Rahmenbedingungen zur schrittweisen Ausstattung von Letztverbrauchern und Anlagenbetreibern mit moderner Messeinrichtungen (mMe) und intelligenten Messsystemen (iMSys) durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber.

Die STADTWERK AM SEE GmbH & Co. KG wird in ihrem Netzgebiet die Aufgabe des grundzuständigen Messstellenbetreibers gemäß § 3 MsbG wahrnehmen, sofern nicht ein Dritter diesen nach den §§ 5 oder 6 MsbG durchführt.

Messstellenverträge

Messstellenvertrag Anschlussnutzer

Das Gesetz sieht gemäß § 9 den Abschluss eines Messstellenvertrages für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme vor. Mit dem Vorhandensein einer modernen Messeinrichtung oder eines intelligenten Messsystems erfolgt künftig die Abrechnung der Messentgelte an den Stromlieferanten des Anschlussnutzers oder den Anschlussnutzer. Der Stromlieferant hat ein Wahlrecht, ob die Abrechnung des Messstellenbetriebs an ihn erfolgen soll. Übernimmt der Stromlieferant die Messentgelte nicht, entsteht kraft Gesetzes ein Messstellenvertrag mit dem Anschlussnutzer und die Abrechnung der Messentgelte erfolgt an ihn.

Messstellenvertrag Lieferant

Der Messstellenvertrag Strom über den Messstellenbetrieb von intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen gemäß § 9 Abs. 1 Nummer 2 MsbG, ausgestaltet als Rahmenvertrag, basiert im Wesentlichen auf dem BDEW Mustervertrag.

Messstellenbetreiberrahmenvertrag

Dieser Vertrag regelt die Rechte und Pflichten zur Durchführung des Messstellenbetriebs an den Messstellen von Letztverbrauchern in dem Bereich Elektrizität durch einen vom Anschlussnutzer beauftragten Messstellenbetreiber im Netzgebiet des Netzbetreibers auf der Grundlage des EnWG und des MsbG sowie der auf dieser Basis erlassenen Rechtsverordnungen und behördlichen Festlegungen in jeweils aktueller Fassung. Der Muster-Rahmenvertrag entspricht den standardisierten Vertrag der Bundesnetzagentur nach Beschluss BK6-17-042. 

Informationspflicht zum Messstellenbetrieb

Information über die Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen gemäß § 37 Abs. 1 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)

Die STADTWERK AM SEE GmbH & Co. KG übernimmt den Messstellenbetrieb als grundzuständiger Messstellenbetreiber zu den folgenden Konditionen, soweit nicht ein Dritter diesen nach den §§ 5 oder 6 MsbG durchführt.

Die STADTWERK AM SEE GmbH & Co. KG wird, soweit dies nach § 30 MsbG technisch möglich und nach § 31 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten wie folgt mit intelligenten Messsystemen ausstatten:

  • bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch über 6000 Kilowattstunden sowie bei solchen Verbrauchern, mit denen eine Vereinbarung nach § 14 a des Energiewirtschaftsgesetzes besteht,
  • bei Anlagenbetreibern mit einer installierten Leistung über 7 Kilowatt.

Die STADTWERK AM SEE GmbH & Co. KG kann daneben, soweit dies nach § 30 MsbG technisch möglich und nach § 31 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten wie folgt mit intelligenten Messsystemen ausstatten:

  • bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch bis einschließlich 6000 Kilowattstunden sowie
  • von Anlagen mit einer installierten Leistung über 1 bis einschließlich 7 Kilowatt.

Soweit nach MsbG nicht die Ausstattung einer Messstelle mit intelligenten Messsystemen vorgesehen ist und soweit dies nach § 32 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, wird die STADTWERK AM SEE GmbH & Co. KG Messstellen an ortsfesten Zählpunkten bei Letztverbrauchern und Anlagenbetreibern mindestens mit modernen Messeinrichtungen ausstatten.

Nach aktuellem Stand sind folgende Mengen von einer verpflichtenden Umrüstung betroffen:

  • ca. 46000 Messeinrichtungen zum Umbau auf moderne Messeinrichtungen und
  • ca. 6500 Messeinrichtungen zum Umbau auf intelligente Messsysteme. 

Die tatsächliche Anzahl ist abhängig von Teilnetzübergängen (Ab-/Zugänge), einer geänderten Zuordnung zu Verbrauchsgruppen sowie der tatsächlichen Zahl von Stilllegungen, Neubauten und größeren Renovierungen. Eine Validierung auf der Grundlage des Messstellenbetriebsgesetzes ist in Bearbeitung. Obige Angaben werden daher bei Bedarf aktualisiert.

Bei der Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen umfasst die Standardleistung des grundzuständigen Messstellenbetreibers insbesondere folgende Leistungen:

  • die in § 60 MsbG benannten Prozesse einschließlich der Plausibilisierung und Ersatzwertbildung im Smart-Meter-Gateway und die standardmäßig erforderliche Datenkommunikation sowie

bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von höchstens 10 000 Kilowattstunden, soweit es der variable Stromtarif im Sinne von § 40 Abs. 5 des Energiewirtschaftsgesetzes erfordert, maximal die tägliche Bereitstellung von Zählerstandsgängen des Vortages gegenüber dem Energielieferanten und dem Netzbetreiber sowie

  • die Übermittlung der nach § 61 MsbG erforderlichen Informationen an eine lokale Anzeigeeinheit oder über eine Anwendung in einem Online-Portal, welches einen geschützten individuellen Zugang ermöglicht sowie
  • die Bereitstellung der Informationen über das Potenzial intelligenter Messsysteme im Hinblick auf die Handhabung der Ablesung und die Überwachung des Energieverbrauchs sowie eine Softwarelösung, die Anwendungsinformationen zum intelligenten Messsystem, zu Stromsparhinweisen und –anwendungen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik enthält, Ausstattungsmerkmale und Beispielanwendungen beschreibt und Anleitungen zur Befolgung gibt sowie 
  • in den Fällen des § 31 Abs. 1 Nummer 5, Abs. 2 und 3 Satz 2 MsbG das Bereithalten einer Kommunikationslösung, mit der bis zu zweimal am Tag eine Änderung des Schaltprofils sowie einmal täglich die Übermittlung eines Netzzustandsdatums herbeigeführt werden kann,
  • in den Fällen des § 40 MsbG und unter den dort genannten Voraussetzungen die Anbindung von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und die Anbindung von Messeinrichtungen für Gas und
  •  die Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach den §§ 47 und 75 MsbG ergebender Pflichten, insbesondere zu Geschäftsprozessen, Datenformaten, Abrechnungsprozessen, Verträgen oder zur Bilanzierung.

nach oben