Grund-, Ersatzversorgung - Sonstiges
Festlegung des Grundversorgers
Grundversorger nach § 36 Abs. 2 EnWG ist das Energieversorgungsunternehmen, welches die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.
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- Grundversorger bis zum 31.12.2018 pdf 18.3KB
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