Ersatzversorgung Strom RLM
Ersatzversorgung Strom RLM
Für Verbraucher mit registrierender Leistungsmessung
Ihr Preis für Ersatzversorgung Strom RLM
Eintarifzähler | brutto* | netto** | netto ohne Steuern und Abgaben |
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Arbeitspreis Cent/kWh | 41,89 | 35,20 | 31,58 |
Leistungspreis*** Euro/kW und Jahr | 38,51 | 32,36 | |
Grundpreis Euro/Jahr | 1.148,35 | 965,00 |
gültig ab 01.01.2024
* Der Bruttopreis beinhaltet die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe (z.Zt.19%).
** Der Nettoarbeitspreis beinhaltet die Stromsteuer (z.Zt. 2,05 Ct/kWh), die KWKG-Umlage (2024: 0,275 Ct/kWh), die §19 StromNEV-Umlage (2024: 0,643 Ct/kWh), sowie die Offshore-Netzumlage (2024: 0,656 Ct/kWh).
*** Das Jahresleistungsentgelt ist das Produkt aus dem jeweiligen Jahresleistungspreis und der Jahreshöchstleistung in Kilowatt der jeweiligen Entnahme im Abrechnungsjahr.
Sollten sich Steuern und Abgaben ändern, werden die Preise angepasst.
Alle angegebenen Preise werden auf zwei Nachkommastellen gerundet dargestellt.
Wichtig für Sie:
Da die Ersatzversorgung auf maximal drei Monate befristet ist, sollten Sie in dieser Zeit zwingend einen neuen Energieliefervertrag abschließen. Selbstverständlich können Sie diesen Vertrag mit uns abschließen. Dazu stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.
Die Ersatzversorgung wird vom zuständigen Grundversorger des Netzgebietes übernommen.
Grundsätzlich ist die Ersatzversorgung vom Gesetzgeber als „kurzfristige Auffangbelieferung“ angelegt. Sie ist in §3 StromGVV bzw. GasGVV und in § 38 EnWG geregelt:
§ 38 EnWG Definition "Ersatzversorgung mit Energie"
(1) Sofern Letztverbraucher über das Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck Energie beziehen, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann, gilt die Energie als von dem Unternehmen geliefert, das nach § 36 Abs. 1 berechtigt und verpflichtet ist. Die Bestimmungen dieses Teils gelten für dieses Rechtsverhältnis mit der Maßgabe, dass der Grundversorger berechtigt ist, für diese Energielieferung gesonderte Allgemeine Preise zu veröffentlichen und für die Energielieferung in Rechnung zu stellen.
(2) Das Rechtsverhältnis nach Absatz 1 endet, wenn die Energielieferung auf der Grundlage eines Energieliefervertrages des Kunden erfolgt, spätestens aber drei Monate nach Beginn der Ersatzenergieversorgung. Das Energieversorgungsunternehmen kann den Energieverbrauch, der auf die nach Absatz 1 bezogenen Energiemengen entfällt, auf Grund einer rechnerischen Abgrenzung schätzen und den ermittelten anteiligen Verbrauch in Rechnung stellen.
Ihre Ansprechpartner:
Angebote für Industriekunden
Bitte richten Sie Ihre Anfragen an ausschreibung@stadtwerk-am-see.de
Downloads
- Allgemeine Preise der Ersatzversorgung Strom RLM ab 01.01.2024 pdf 57.6KB
- Allgemeine Preise der Ersatzversorgung Strom RLM ab 01.10.2023 pdf 57.6KB
- Allgemeine Preise der Ersatzversorgung Strom RLM ab 01.06.2023 pdf 62.6KB
- Allgemeine Preise der Ersatzversorgung Strom RLM ab 01.01.2023 pdf 57.7KB
- Allgemeine Preise der Ersatzversorgung Strom RLM ab 01.07.2022 pdf 57.7KB
- StromGVV pdf 84.4KB
- Sonstige Preise und Entgelte pdf 31.7KB
- Stromkennzeichnung pdf 1.5MB