Ersatzversorgung Strom RLM

Ersatzversorgung Strom RLM

Für Verbraucher mit registrierender Leistungsmessung

Sicher versorgt

Wir versorgen Sie sicher mit Energie.

Maximal 3 Monate Vertragslaufzeit

Die Laufzeit für die Ersatzversorgung ist gesetzlich auf drei Monate festgelegt. Wir beraten Sie gerne für ein Folgeangebot.

Strom aus gemischter Erzeugung

 

 

 

ERSATZVERSORGUNG STROM RLM ist Strom aus gemischter Erzeugung. Seine grundsätzliche Zusammensetzung finden Sie hier.

Monatliche Zahlungsweise

 

 

 

Die Abrechnung für Lieferstellen mit einer registrierten Leistungsmessung erfolgt monatlich.

Ihr Preis für Ersatzversorgung Strom RLM

Eintarifzähler brutto* netto** netto ohne Steuern und Abgaben
Arbeitspreis Cent/kWh 41,89 35,20 31,58
Leistungspreis*** Euro/kW und Jahr 38,51 32,36
Grundpreis Euro/Jahr 1.148,35 965,00

gültig ab 01.01.2024

* Der Bruttopreis beinhaltet die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe (z.Zt.19%).
** Der Nettoarbeitspreis beinhaltet die Stromsteuer (z.Zt. 2,05 Ct/kWh), die KWKG-Umlage (2024: 0,275 Ct/kWh), die §19 StromNEV-Umlage (2024: 0,643 Ct/kWh), sowie die Offshore-Netzumlage (2024: 0,656 Ct/kWh). 
*** Das Jahresleistungsentgelt ist das Produkt aus dem jeweiligen Jahresleistungspreis und der Jahreshöchstleistung in Kilowatt der jeweiligen Entnahme im Abrechnungsjahr.
Sollten sich Steuern und Abgaben ändern, werden die Preise angepasst.
Alle angegebenen Preise werden auf zwei Nachkommastellen gerundet dargestellt.

Wichtig für Sie:

Da die Ersatzversorgung auf maximal drei Monate befristet ist, sollten Sie in dieser Zeit zwingend einen neuen Energieliefervertrag abschließen. Selbstverständlich können Sie diesen Vertrag mit uns abschließen. Dazu stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.

Die Ersatzversorgung wird vom zuständigen Grundversorger des Netzgebietes übernommen.
Grundsätzlich ist die Ersatzversorgung vom Gesetzgeber als „kurzfristige Auffangbelieferung“ angelegt. Sie ist in §3 StromGVV bzw. GasGVV und in § 38 EnWG geregelt:
§ 38 EnWG Definition "Ersatzversorgung mit Energie"
(1) Sofern Letztverbraucher über das Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck Energie beziehen, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann, gilt die Energie als von dem Unternehmen geliefert, das nach § 36 Abs. 1 berechtigt und verpflichtet ist. Die Bestimmungen dieses Teils gelten für dieses Rechtsverhältnis mit der Maßgabe, dass der Grundversorger berechtigt ist, für diese Energielieferung gesonderte Allgemeine Preise zu veröffentlichen und für die Energielieferung in Rechnung zu stellen. 
(2) Das Rechtsverhältnis nach Absatz 1 endet, wenn die Energielieferung auf der Grundlage eines Energieliefervertrages des Kunden erfolgt, spätestens aber drei Monate nach Beginn der Ersatzenergieversorgung. Das Energieversorgungsunternehmen kann den Energieverbrauch, der auf die nach Absatz 1 bezogenen Energiemengen entfällt, auf Grund einer rechnerischen Abgrenzung schätzen und den ermittelten anteiligen Verbrauch in Rechnung stellen.

Ihre Ansprechpartner:

Angebote für Industriekunden

Bitte richten Sie Ihre Anfragen an ausschreibung@stadtwerk-am-see.de 

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